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SecretSale – Landsitz bei München V2041

München:

Exklusiver Landsitz mit Reitsport in malerischer Alleinlage.

Eine aussergewöhnlich gelungene Verbindung zwischen dem hochwertigem Wohnambiente eines Landsitzes in schönster Natur mit der gut konzipierten professionellen Reitanlage

 

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ORT:

Nähe München 30 Minuten bis zum Mittlerer Ring

KAUFPREIS:

Auf Anfrage

OBJEKT:

Dieses Kleinod liegt in einer malerischen Landschaft, idyllisch von Wäldern und Feldern umgeben. Die historisch alte und reiche Region ist stark von italienischen Baumeistern geprägt, die unter der Herrschaft der Fürstbischöfe von Salzburg gewirkt haben.
Eine aussergewöhnlich gelungene Verbindung des hochwertigen Wohnambientes eines Landsitzes in schönster Natur mit der gut konzipierte professionellen Reitanlage. Alles auf dem neueste technischen Stand – mit einer willkommenen, klaren Trennung zwischen den betrieblichen Abläufe und dem hochwertigen privaten Wohnen.
Diese Gestütsanlage besticht durch die sehr seltene Kombination der bestens durchdachten und artgerechte Pensions/Sportpferdehaltung, auch eine Zucht/Aufzucht ist möglich. Alle Pferde haben die Möglichkeit schönste Weiden zu genießen, darüber hinaus stehen allen Pferden ganzjährig ordentlich befestigte Paddocks-und Auslaufmöglichkeiten ausreichend zur Verfügung.

 

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VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER GRUNDSTÜCKE AN NICHTLANDWIRTE

Traumhaftes Grundstück - aber ist es nach ASVG genehmigungsfähig?

Verkauf landwirtschaftlicher Flächen – welche Restriktionen gelten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. den jeweiligen Landesgesetzen für Nichtlandwirte?

Sofern landwirtschaftliche Grundstücke veräußert werden, muß dieser Vertrag durch die jeweils zuständige Behörde genehmigt werden. In Baden-Württemberg sind dies die Unteren Landwirtschaftsbehörden.

Joachim Netz, ein renommierter Kommentator des Grundstücksverkehrsgesetzes, hat zum Ziel des Gesetzes ausgeführt: „Der Zweck der Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken besteht darin, die Agrarstruktur zu fördern, nicht aber unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren; es geht nicht darum, den Grundstückverkehr zu verhindern, sondern ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzusetzen und anzuwenden.“

Im Gesetz (§8, Absatz 1) wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn

  1. die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
  2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
  3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Unter „ungesunde“ Verteilung ist dabei u.a. auch der Verkauf an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt Interesse an der Fläche hat und auch die Notwendigkeit einer Flächenaufstockung dieses landwirtschaftlichen Betriebes besteht.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass landwirtschaftliche Flächen im Grunde nur an Landwirte veräußert werden sollen, da diese auf die Flächen angewiesen sind. Die Ämter haben im Rahmen des Gesetzes und den darin aufgeführten Kriterien die Möglichkeit den Verkauf zu versagen und damit einen Erwerb durch einen Nichtlandwirt zu verhindern. Dies stellt einen starken Eingriff in das Recht auf Eigentum dar, ist jedoch höchstrichterlich bestätigt worden.

Dennoch bestehen auch für Nichtlandwirte Möglichkeiten eines Erwerbes von Flächen oberhalb der Mindestgrößen. Dabei gilt es jedoch eine Vielzahl von Komponenten zu beachten und Informationen, damit

Im Rahmen unseres Services berät W.I.R.-Immobilien zu diesem Sachverhalt und führt auf Ihren Wunsch auch Gespräche mit den Genehmigungsbehörden, um Wege und Lösungen für einen positiven Bescheid zu finden.

NUTZUNG EHEMALIGER LDW. BETRIEBSGEBÄUDE

Wohnungsbauerleichterung – welche Auswirkungen sind für landwirtschaftliche Betriebe zu erwarten

Im Juni 2021 wurde das Baulandmobilisierungsgesetz verabschiedet. Darin sind Änderungen des Baugesetzbuches beschlossen, welche z.T. gravierende Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe haben können. Wichtigste Punkte dabei sind u.a. Umnutzungsmöglichkeiten ehemals landwirtschaftlicher Gebäude und Umwandlung mitgezogener Bereiche.

 

Diese Änderungen ermöglichen landwirtschaftlichen Beetrieben eine große Gestaltungsmöglichkeit bei der Nutzung bisheriger Betriebsgebäude. Bestimmte Vorraussetzunge bestehen allerdings und Bedingungen sind einzuhalten. Wichtigster Punkt ist, dass der Betrieb sich dadurch nicht selbst beschränken sollte. Denn die Errichtung neuer Betriebsgebäude anstelle der Umgewidmeten ist nicht möglich.

Die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) bringen erhebliche Erleichterungen für die Umnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Betriebsgebäude. Diese Nutzungsänderung eines privilegierten Gebäudes zu einer entprivilegierten Nutzung war bisher nur einmalig möglich und wurde auch recht restriktiv gehandhabt. Nunmehr ist eine mehrmalige Nutzungsänderunen nacheinander möglich. Geblieben ist die Voraussetzung, dass das Gebäude „privilegiert“ errichtet worden ist.

Eine gravierende Änderung ist, dass bei einer Nutzungsänderung bis zu fünf Wohnungen statt bisher drei möglich sind. Diese Wohnungen sind entprivilegierter Wohnraum und sind frei nutzbar. Sie können fest vermietet werden oder für den Ausgleich weichender Erben dienen. Dieser Wohnraum kommt zu den bis dato privilegierten Wohnungen dazu.

Bisher z.B. im Rahmen der Diversifikation (mitgezogener Betriebszweig) errichtete Ferienwohnungen können jetzt in dauerhafte Mietwohnungen umgewandlet werden.

Diese Möglicheiten werden durch einzuhaltende Bedingungen beschränkt. So muss das Gebäude nahe beim Hof liegen und mindestens vor sieben Jahren errichtet worden sein. Es muss auch „zulässig“ errichtet worden sein, wobei in bestimmten Konstelationen „Schwarzbauten“ über diesen Weg legalisiert werden können.

Es wird dringend angeraten, vor einer Entscheidung via Internet oder Verbände Informationen einzuholen sowie strategische Überlegungen anzustellen. Auch eine fachlich Beratung durch Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater etc. hilft teure Fehler zu vermeiden. Denn wie immer lauern in anderen Rechtsbereichen wie Artenschutz, Brandschutz oder Erschließung, ganz zu schweigen vom Steuerrecht Fallen.

TIERWOHL TIERSCHUTZ UND BAURECHT

Mehr als 80% privater Reiter:Innen suchen nach Möglichkeiten zur Unterbringung und Haltung ihrer Pferde. Das können sowohl kleinere ehemalige landwirt-schaftliche Betriebe, als auch bestehende Reitanlagen sein.

Zunehmend wird verstärkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung des Tierwohls und Tierschutzes gelegt. Dabei stellt sich oft die Frage, ob das Wünschenswerte möglich ist, oder rechtliche Regelungen entegegenstehen.

Besonders das Baurecht in Form des Bundesbaugesetzes oder die jeweiligen Landesrechte (Landesbauordnung) können erhebliche Hürden darstellen.

So unterschiedlich die Suchwünsche (bezüglich der Art der Pferdehaltung und Pferderasse) auch sein mögen, ist das Ziel ihre Vierbeiner direkt am Haus in einem großzügigen Stall artgerecht einstellen zu können. Der Wunsch nach dem „Tierwohl“ steht hier an erster Stelle. Dafür besonders geeignete Haltungsformen (Offenstall / Laufstall / Aktivstall), die Gruppenhaltung ermöglichen, werden immer häufiger angefragt.
Einen immer größeren Raum nehmen zunehmend Fragen zur Genehmigungsfähigkeit von Gebäuden im Außenbereich ein. Dabei dreht es sich nicht nur um Stallgebäude, sondern vom Wohnhaus bis zum Weidezelt.
Ein ausführlicher Artikel zu der Problematik ist im Züchterforum (zuechterforum.com) erschienen. Aus den langjährigen Erfarhungen rund um Pferdeimmobilien hat Uli Weiss von W.I.R.-Immobilien ihre praktischen Erkenntnissen und Erfahrungen zusammengestellt. Dazu auch auf Möglichkeiten und Strategien hingewiesen, um möglichst viel für das Wohl der Pferde zu erreichen.

Der Artikel kann entweder im Züchterforum oder hier Tierwohl und Baurecht gelesen werden.