ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand: 01.01.2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche mit der Fa. Weiss Immobilien (W.I.R.) abzuschließende Verträge. Dies gilt im Falle des Verkaufes eines Unternehmens auch für einen Asset oder Share Deal.

Nachstehend wird der Kunde als ‘Auftraggeber’ oder „Interessent“ und W.I.R. als ‘Makler’ bezeichnet. Mit Rücksicht auf eine bessere Lesbarkeit wird nicht gegendert.

  1. Die Dienstleistung des Maklers ist für den Auftraggeber kostenfrei, d.h. der Makler stellt keine Dienstleistungsgebühr, sondern ein reines Erfolgshonorar in Rechnung, falls nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Dienstleistung erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen. Sollte der vom Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision.
    Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Provision im Falle des Zustandekommen eines notariell beurkundeten Kaufvertrages pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) jeweils 3% zzgl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis, samt dem vom Käufer übernommenen Zubehör, einem extra mitveräußerten Inventar, sowie vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Bei Auslandsimmobilien ist eine Provision in Höhe von 6% zzgl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis, samt dem vom Käufer übernommenen Zubehör, einem extra mitveräußerten Inventar, sowie vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, vom Käufer des Objektes zu zahlen. Bei Zustandekommen von Miet- oder Pachtverträgen ist eine Provision in Höhe von zwei Nettomonatsmieten (-pachten) zzgl. der gesetzlichen MwSt. an den Makler zu zahlen. Die Provision ist bei Abschluss des Notarvertrages verdient und fällig, Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit der Provisionsforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Mit Anforderung des Exposés auch durch Klick über die Homepage und Kenntnis der Provisionspflicht kommt ein Maklervertrag zustande. Dem Interessenten entstehen jedoch nur im Falle eines notariellen Vertragsabschlusses Kosten im Rahmen der Courtagevereinbarungen.
    Allerdings verpflichtet sich der Interessent die Informationen vertraulich zu behandeln und keinesfalls an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Sollte durch eine Nichtbeachtung dem Auftraggeber oder dem Makler ein Schaden entstehen, so ist dieser zu ersetzen.
  3. Dem Makler ist die Doppeltätigkeit gestattet, d.h., er darf auch für den jeweils anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden. Er darf auch andere Makler hinzuziehen, z.B. als Meta- Geschäftspartner. Für den Fall, dass der Makler ein Objekt vermittelt, das von einer dem Makler nahestehenden Person veräußert wird, wird der Makler den Kunden unaufgefordert auf diesen Umstand hinweisen. In diesem Fall entsteht der Provisionsanspruch des Maklers gleichwohl, wenn der Auftraggeber in Kenntnis dieses Umstands an der Auftragsdurchführung festhält. Gleiches gilt bei verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Makler und dem Eigentümer oder Vermieter eines Objekts.
  4. Besichtigungs- und Verhandlungstermine sind nur über den Makler zu vereinbaren. Aus Diskretionsgründen müssen wir ggfls. von der Bekanntgabe der genauen Adresse Abstand nehmen.
  5. Die Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten sind vom Käufer zu tragen.
  6. Sämtliche Maklerangebote sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und absolut vertraulich zu behandeln. Unberechtigte Weitergabe an Dritte verpflichtet zum Schadensersatz.
  7. Falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, schuldet der Makler Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die Benennung eines konkreten Objekts, sowie des Preises.
  8. Will ein Interessent Vorkenntnis geltend machen, ist er gehalten, dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen und auf Wunsch des Maklers anhand von Dokumenten zu belegen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Auftraggeber glaubt, nach vorangegangener Maklertätigkeit seien Vertragsverhandlungen mit einem vom Makler zugeführten Interessenten unterbrochen und durch neue Umstände wieder aufgenommen worden.
  9. Wird ein wirksam geschlossener Vertrag von den Vertragsparteien einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Rücktrittsrechts rückgängig gemacht, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte, es sei denn, der Makler hat die arglistige Täuschung zu vertreten.
  10. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist es unerheblich, ob der Vertrag genau in solcher Weise zustande kommt, wie ihn Auftraggeber und Makler ursprünglich beabsichtigen. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber im Wesentlichen den angestrebten Erfolg erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich. Beinhaltet der Hauptvertrag z.B. größere oder kleinere Flächen, mehr oder weniger Objekte, als vom Makler angeboten oder statt eines angebotenen einheitlichen Objekts ein in verschiedene Einheiten aufgeteiltes, wird gleichwohl von wirtschaftlicher Identität ausgegangen. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere vor, wenn der Vertrag mit demselben Objekt und denselben Parteien zustande kommt, auch wenn sich Flächen, Zuschnitte oder Nebenleistungen ändern.
  11. Die Angaben des Maklers im Exposee, sowie seine mündlichen oder schriftlichen Angaben, erfolgen ausschließlich gemäß der vom anderen Vertragsteil erteilten Auskünfte, insbesondere Objektangaben. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann der Makler nicht übernehmen. Dies gilt z.B. für Flächenangaben, Ausstattung, Alter, die genehmigungsrechtliche Situation (z.B. Baugenehmigung), juristische und steuerliche Fragen etc. Der Makler haftet auch nicht für Eigenschaften oder Beschaffenheit der Kaufsache (z.B. Mängel), eine Überprüfung diesbezüglich hat nicht stattgefunden. Der Makler sichert derartige Angaben niemals zu oder gibt Garantien ab, auch seine Mitarbeiter sind keineswegs hierzu befugt. Diese Angaben zum Objekt werden vom Makler allenfalls weitergegeben. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
  12. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Maklers beruhen.
  13. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, z.B. Grundbuch, Bauakten, Baulastenbuch und den Antragsunterlagen und -bescheiden im Rahmen der Agrarfördermaßnahmen. Der Makler ist aber nicht verpflichtet solche Register einzusehen.
  14. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer nicht abänderbaren Schriftform.
  15. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
  16. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist der Sitz des Maklers als Erfüllungsort und Gerichtsstand Landau vereinbart.
  17. Für den Verkauf der Immobilien gilt das deutsche Recht.