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ZUM WOHLE DES PFERDES

Dipl. Ing. Uli Weiss
Gründerin und Inhaberin von WIR-Immobilien
Dipl. Ing. Uli Weiss Gründerin und Inhaberin von WIR-Immobilien

„Zum Wohle des Pferdes“

Die Haltung von Tieren, sowohl landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder und Schweine oder Pferde für Zucht und Reitsport, wird zunehmend unter dem Aspekt des Tierwohls beurteilt. Die Anforderungen richten sich dabei immer mehr nach den Bedürfnissen der Tiere, sowie der Ermöglichung artgerechten Verhaltens und setzen dabei den Fokus auf das Tierwohl und weniger auf ökonomische Aspekte.
Gerade bei der Umgestaltung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist künftig der Aspekt des tiergerechten Bauens verstärkt zu berücksichtigen und wird die Betreiber vor neue Herausforderungen stellen.

 

Seitens der Gesellschaft rückt das Tierwohl und Einhaltung der geltenden Regeln des Tierschutzes immer stärker in die Wahrnehmung. Alleine der unbestimmte Begriff der Massentierhaltung wird dabei häufig dazu verwendet, um auf Missstände hinzuweisen. Regeln, welche für landwirtschaftliche Nutztiere für die Nahrungsmittelerzeugung gelten, werden sicherlich noch stärker für eine Tierhaltung im Bereich des Freizeitverhaltens anzuwenden sein.

Neubauten, ohne vorausschauend auf diese Punkte wie artgerechte Haltung, Gruppensoziologie, Raum- Licht- und Luftbedarf und anderes zu achten, werden – sofern rechtlich überhaupt zulässig – kaum noch gewinnbringend zu betreiben sein. Es ist davon auszugehen, dass der aktuelle Stand der Technik und Erkenntnisse zwingend einzuhaltend sind. Gleichfalls werden Umbauten, auch im Zuge von Umwidmungen, die Grundbedingungen anwenden müssen. Neben anderen Aspekten wird dies ein gravierendes Kriterium für die Einsteller werden. Altbauten werden sicherlich alle vertretbaren, also technisch machbare und wirtschaftlich tragbare Maßnahmen wie oben, genannt umsetzen müssen. Üblicherweise werden für die Realisierung Übergangsfristen eingeräumt werden. Diese werden auf Druck der Gesellschaft aber sicherlich recht kurz bemessen sein.

Gemeinsam mit Frau Dr. Margit Zeitler-Feicht, Leiterin der Abt. Ethologie, Tierhaltung und Tierschutz am Wissenschaftszentrum Weihenstephan der TU München, hat Uli Weiss von WIR-Immobilien, Referentin zum Thema „Stallbau der Zukunft“ beim Pferdewirtschaftsmeisterkurs Baden-Württemberg im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Expertin bei dem aktuell im „Reiterjournal“ und „Bayerns Pferde“ erschienenen Artikel zu diesem Thema unter dem Titel  „Blickpunkt Stallbau“ mitgewirkt. Bei vielen Betriebsbesichtigungen und Gesprächen mit den Betreibern konnte Uli Weiss Erfahrungen und Erkenntnisse gewinnen. Diese und die Rückmeldungen im Rahmen ihrer Referententätigkeit konnte sie einbringen und Lösungen für die weitere Entwicklung aufzeigen.

In dem Artikel werden interessante Verbindungen zwischen den baulichen Herausforderungen und Erkenntnissen der Ethologie dargestellt und diskutiert. Konkrete Hinweise zu baulichen Veränderungen und kleine Verbesserungen helfen einen ersten Schritt zu mehr Tierwohl im Stall zu realisieren.

„Schließlich ist es doch unser aller Bestreben, dass es unseren Pferden gut geht, sie sich wohlfühlen und deshalb auch Leistung bringen können“, so das Fazit der beiden Expertinnen.

VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER GRUNDSTÜCKE AN NICHTLANDWIRTE

Traumhaftes Grundstück - aber ist es nach ASVG genehmigungsfähig?

Verkauf landwirtschaftlicher Flächen – welche Restriktionen gelten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. den jeweiligen Landesgesetzen für Nichtlandwirte?

Sofern landwirtschaftliche Grundstücke veräußert werden, muß dieser Vertrag durch die jeweils zuständige Behörde genehmigt werden. In Baden-Württemberg sind dies die Unteren Landwirtschaftsbehörden.

Joachim Netz, ein renommierter Kommentator des Grundstücksverkehrsgesetzes, hat zum Ziel des Gesetzes ausgeführt: „Der Zweck der Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken besteht darin, die Agrarstruktur zu fördern, nicht aber unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren; es geht nicht darum, den Grundstückverkehr zu verhindern, sondern ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzusetzen und anzuwenden.“

Im Gesetz (§8, Absatz 1) wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn

  1. die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
  2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
  3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Unter „ungesunde“ Verteilung ist dabei u.a. auch der Verkauf an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt Interesse an der Fläche hat und auch die Notwendigkeit einer Flächenaufstockung dieses landwirtschaftlichen Betriebes besteht.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass landwirtschaftliche Flächen im Grunde nur an Landwirte veräußert werden sollen, da diese auf die Flächen angewiesen sind. Die Ämter haben im Rahmen des Gesetzes und den darin aufgeführten Kriterien die Möglichkeit den Verkauf zu versagen und damit einen Erwerb durch einen Nichtlandwirt zu verhindern. Dies stellt einen starken Eingriff in das Recht auf Eigentum dar, ist jedoch höchstrichterlich bestätigt worden.

Dennoch bestehen auch für Nichtlandwirte Möglichkeiten eines Erwerbes von Flächen oberhalb der Mindestgrößen. Dabei gilt es jedoch eine Vielzahl von Komponenten zu beachten und Informationen, damit

Im Rahmen unseres Services berät W.I.R.-Immobilien zu diesem Sachverhalt und führt auf Ihren Wunsch auch Gespräche mit den Genehmigungsbehörden, um Wege und Lösungen für einen positiven Bescheid zu finden.

NUTZUNG EHEMALIGER LDW. BETRIEBSGEBÄUDE

Wohnungsbauerleichterung – welche Auswirkungen sind für landwirtschaftliche Betriebe zu erwarten

Im Juni 2021 wurde das Baulandmobilisierungsgesetz verabschiedet. Darin sind Änderungen des Baugesetzbuches beschlossen, welche z.T. gravierende Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe haben können. Wichtigste Punkte dabei sind u.a. Umnutzungsmöglichkeiten ehemals landwirtschaftlicher Gebäude und Umwandlung mitgezogener Bereiche.

 

Diese Änderungen ermöglichen landwirtschaftlichen Beetrieben eine große Gestaltungsmöglichkeit bei der Nutzung bisheriger Betriebsgebäude. Bestimmte Vorraussetzunge bestehen allerdings und Bedingungen sind einzuhalten. Wichtigster Punkt ist, dass der Betrieb sich dadurch nicht selbst beschränken sollte. Denn die Errichtung neuer Betriebsgebäude anstelle der Umgewidmeten ist nicht möglich.

Die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) bringen erhebliche Erleichterungen für die Umnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Betriebsgebäude. Diese Nutzungsänderung eines privilegierten Gebäudes zu einer entprivilegierten Nutzung war bisher nur einmalig möglich und wurde auch recht restriktiv gehandhabt. Nunmehr ist eine mehrmalige Nutzungsänderunen nacheinander möglich. Geblieben ist die Voraussetzung, dass das Gebäude „privilegiert“ errichtet worden ist.

Eine gravierende Änderung ist, dass bei einer Nutzungsänderung bis zu fünf Wohnungen statt bisher drei möglich sind. Diese Wohnungen sind entprivilegierter Wohnraum und sind frei nutzbar. Sie können fest vermietet werden oder für den Ausgleich weichender Erben dienen. Dieser Wohnraum kommt zu den bis dato privilegierten Wohnungen dazu.

Bisher z.B. im Rahmen der Diversifikation (mitgezogener Betriebszweig) errichtete Ferienwohnungen können jetzt in dauerhafte Mietwohnungen umgewandlet werden.

Diese Möglicheiten werden durch einzuhaltende Bedingungen beschränkt. So muss das Gebäude nahe beim Hof liegen und mindestens vor sieben Jahren errichtet worden sein. Es muss auch „zulässig“ errichtet worden sein, wobei in bestimmten Konstelationen „Schwarzbauten“ über diesen Weg legalisiert werden können.

Es wird dringend angeraten, vor einer Entscheidung via Internet oder Verbände Informationen einzuholen sowie strategische Überlegungen anzustellen. Auch eine fachlich Beratung durch Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater etc. hilft teure Fehler zu vermeiden. Denn wie immer lauern in anderen Rechtsbereichen wie Artenschutz, Brandschutz oder Erschließung, ganz zu schweigen vom Steuerrecht Fallen.

TIERWOHL TIERSCHUTZ UND BAURECHT

Mehr als 80% privater Reiter:Innen suchen nach Möglichkeiten zur Unterbringung und Haltung ihrer Pferde. Das können sowohl kleinere ehemalige landwirt-schaftliche Betriebe, als auch bestehende Reitanlagen sein.

Zunehmend wird verstärkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung des Tierwohls und Tierschutzes gelegt. Dabei stellt sich oft die Frage, ob das Wünschenswerte möglich ist, oder rechtliche Regelungen entegegenstehen.

Besonders das Baurecht in Form des Bundesbaugesetzes oder die jeweiligen Landesrechte (Landesbauordnung) können erhebliche Hürden darstellen.

So unterschiedlich die Suchwünsche (bezüglich der Art der Pferdehaltung und Pferderasse) auch sein mögen, ist das Ziel ihre Vierbeiner direkt am Haus in einem großzügigen Stall artgerecht einstellen zu können. Der Wunsch nach dem „Tierwohl“ steht hier an erster Stelle. Dafür besonders geeignete Haltungsformen (Offenstall / Laufstall / Aktivstall), die Gruppenhaltung ermöglichen, werden immer häufiger angefragt.
Einen immer größeren Raum nehmen zunehmend Fragen zur Genehmigungsfähigkeit von Gebäuden im Außenbereich ein. Dabei dreht es sich nicht nur um Stallgebäude, sondern vom Wohnhaus bis zum Weidezelt.
Ein ausführlicher Artikel zu der Problematik ist im Züchterforum (zuechterforum.com) erschienen. Aus den langjährigen Erfarhungen rund um Pferdeimmobilien hat Uli Weiss von W.I.R.-Immobilien ihre praktischen Erkenntnissen und Erfahrungen zusammengestellt. Dazu auch auf Möglichkeiten und Strategien hingewiesen, um möglichst viel für das Wohl der Pferde zu erreichen.

Der Artikel kann entweder im Züchterforum oder hier Tierwohl und Baurecht gelesen werden.