VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER GRUNDSTÜCKE AN NICHTLANDWIRTE

Traumhaftes Grundstück - aber ist es nach ASVG genehmigungsfähig?

Verkauf landwirtschaftlicher Flächen – welche Restriktionen gelten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. den jeweiligen Landesgesetzen für Nichtlandwirte?

Sofern landwirtschaftliche Grundstücke veräußert werden, muß dieser Vertrag durch die jeweils zuständige Behörde genehmigt werden. In Baden-Württemberg sind dies die Unteren Landwirtschaftsbehörden.

Joachim Netz, ein renommierter Kommentator des Grundstücksverkehrsgesetzes, hat zum Ziel des Gesetzes ausgeführt: „Der Zweck der Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken besteht darin, die Agrarstruktur zu fördern, nicht aber unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren; es geht nicht darum, den Grundstückverkehr zu verhindern, sondern ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzusetzen und anzuwenden.“

Im Gesetz (§8, Absatz 1) wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn

  1. die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
  2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
  3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Unter „ungesunde“ Verteilung ist dabei u.a. auch der Verkauf an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt Interesse an der Fläche hat und auch die Notwendigkeit einer Flächenaufstockung dieses landwirtschaftlichen Betriebes besteht.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass landwirtschaftliche Flächen im Grunde nur an Landwirte veräußert werden sollen, da diese auf die Flächen angewiesen sind. Die Ämter haben im Rahmen des Gesetzes und den darin aufgeführten Kriterien die Möglichkeit den Verkauf zu versagen und damit einen Erwerb durch einen Nichtlandwirt zu verhindern. Dies stellt einen starken Eingriff in das Recht auf Eigentum dar, ist jedoch höchstrichterlich bestätigt worden.

Dennoch bestehen auch für Nichtlandwirte Möglichkeiten eines Erwerbes von Flächen oberhalb der Mindestgrößen. Dabei gilt es jedoch eine Vielzahl von Komponenten zu beachten und Informationen, damit

Im Rahmen unseres Services berät W.I.R.-Immobilien zu diesem Sachverhalt und führt auf Ihren Wunsch auch Gespräche mit den Genehmigungsbehörden, um Wege und Lösungen für einen positiven Bescheid zu finden.